Medizinrecht – holen Sie sich einen guten, unabhängigen Rat vom Fachanwalt
Medizinrecht wird oft plakativ auf die Durchsetzung Ansprüchen von Patienten auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld nach einer falsch durchgeführten Behandlung reduziert!
Medizinrecht ist so vielfältig wie das Gesundheitswesen insgesamt. Naturgemäß kommt dabei dem Vertrag zwischen Arzt und Patient eine besondere Bedeutung zu.
Das Verhältnis zwischen Arzt und Patient ist selbst eingebettet in eine Fülle von vertraglichen Leistungsverpflichtungen, welche die Einbindung anderer Dienstleister aus dem Gesundheitsbereich notwendig macht. So die Überweisung des Patienten zu einem Röntgeninstitut. Die Einbeziehung eines Zahntechnikers in die Behandlung eines Zahnarztes zur Herstellung einer Brücke. Die Verschreibung eines Medikamentes durch einen Arzt und die Verabreichung desselben durch einen Apotheker. Die Aufnahme von Patienten in eine Klinik zur Durchführung einer Operation. Die Beiziehung von Spezialisten wie Anästhesisten und die postoperative Pflege sowie die Aufnahme in Rekonvaleszenseinrichtungen.
Die Vertragsbeziehungen, in welche ein Patient aufgrund der Diagnose des Arztes seines Vertrauens eintritt, sind vielfältig. Die Diagnose selbst und die Auswahl der geeigneten Therapie ist die alleinige Entscheidung des Arztes. Dieser entscheidet autonom aufgrund seiner individuellen fachlichen Einschätzung.
Dieser „Kernbereich“ des direkten Verhältnisses zwischen Arzt und Patient scheint nicht justiziabel zu sein. Die Zustimmung eines Patienten zum konkreten Behandlungsvorschlag basiert letzten Endes ausschließlich auf dem Vertrauen in die Fähigkeiten des Gegenübers und der Hoffnung, dass „sein“ Arzt, die bestmögliche Entscheidung zu Gunsten des Patienten trifft
Diesem Kernbereich des ärztlichen Behandlungsvertrages begegnet ein Patient aber nicht indem er den Arzt seines Vertrauens aufsucht, sondern indem kraft hoheitlicher Über-unterordnung durch ein Gericht veranlasst wird, sich der Diagnose eines Arztes zu stellen bzw. zu unterwerfen.
In Bereichen, in welchen die Justiz sich ärztlicher Hilfe bzw. einer Diagnose bedient und rechtliche Entscheidungen treffen zu können, ob bestimmte Handlungen eines Rechtsbrechers eine medizinische Ursache haben, ist der Rechtsunterworfene scheinbar hilflos der „autonomen“ Entscheidung des als Gutachter eingesetzten Arztes ausgeliefert.
Sofern aufgrund dieser Diagnose eine Einschränkung der Geschäftsfähigkeit des Betroffenen festgestellt wurde, wird dem Patienten ein Erwachsenenvertreter aus Gründen der Rechtsfürsorge beigestellt. Wiewohl der Erwachsenenvertreter nach der gesetzlichen Intention verpflichtet ist sich nach den „Wünschen“ des Patienten zu richten, so trifft er oftmals jede Entscheidung, ohne mit dem Betroffenen geredet zu haben und dies alles angeblich zum „Wohle“ des Patienten.
In der Praxis besteht nach wie vor das Selbstverständnis von Erwachsenenvertretern darin, dass diese ihren Willen anstelle des Willens des Betroffenen setzen.
Die Berücksichtigung des („natürlichen“) „Willens“ i.S.d. § 253 Abs 1 ABGB eines Patienten ist aber ein Gebot der Wahrung der Menschenwürde. Dem verantwortungsvollen Umgang mit gesetzlich übertragener Machtbefugnis gegenüber Demenzkranken muss deshalb unter zivilrechtlichen Grundsätzen unter dem Stichwort der Verrechtlichung der Medizin Rechnung getragen werden.
Eine Einschränkung der Freiheit liegt insbesondere dann vor, indem beispielsweise gegenüber Demenzkranken pflegerisch Maßnahmen gesetzt werden, wie die Verabreichung von muskelentspannender Arzneimittel aus der Gruppe der Benzodiazepine, da diese bereits nach wenigen Wochen abhängig machen und ist deren Entzug der schwerste überhaupt. Die Besonderheit bei der Verschreibung dieses Medikamentes ist die Tatsache, dass solche Medikamente in Alten- und Pflegeheimen oftmals flächendeckend verabreicht werden. Dies deshalb, da es sedierende Wirkung hat und insoweit die Pflege erleichtert. Die Verabreichung von Benzodiazepinen bewirkt einen völligen Verfall des Patienten und ist der Zugang zu Betroffenen ausschließlich über eine Mobilisation möglich ist, welche mit längerer Zeitdauer der Verabreichung zunehmend schwerer wird.
Medizinrecht beurteilt aber auch die Rechtsbeziehungen zwischen Ärzten und ärztlichem Hilfspersonal.
Diesem Aspekt kommt eine besondere Bedeutung zu, indem Zahnmediziner oftmals Verträge mit Personen schließen, welche an sich ärztlichen Weisungen unterworfen sind und sich so Ärzte wirtschaftlich abhängig machen. Dies indem sie diesen Zahnarztpraxen komplett einrichten und sich dafür 100 Prozent der Einnahmen abtreten lassen und lediglich einen Teil der Einnahmen refundiert erhalten.
Unsere Kanzlei gibt in den beschriebenen Situationen nicht nur für Patienten Rechtsrat und setzt diesen zu Gunsten Betroffener durch, sondern gibt auch Medizinern Hilfestellung, sofern sich diese in Unkenntnis der Rechtslage in eine wirtschaftliche Abhängigkeit gebracht haben.
Machen Sie von Ihrem Recht als Patient Gebrauch:
- bei falscher oder unzureichender Diagnose wie z. B. einer verspäteten oder falschen Krebsdiagnose bzw. Krebsvorsorgeuntersuchung
- bei Infektionen durch Krankenhauskeime
- bei Nachsorge und Pflege, die mangelhaft sind
- bei falscher Medikamentenverabreichung
- bei sonstigen ärztlich falschen Handlungen oder Unterlassungen
- bei falscher Zahnarztbehandlung
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Geschädigte Patienten müssen Folgendes wissen: Die Beweislast für einen Diagnosefehler, Aufklärungsfehler oder Behandlungsfehler liegt in den meisten Fällen beim Geschädigten. Daher ist das juristische Bewerten des Falls des geschädigten Patienten essenziell wichtig. Ein darauf spezialisierter Fachanwalt für Medizinrecht kann sachgerecht die Geltendmachung von Schmerzensgeld und Schadensersatzansprüchen betreiben.